III. Nebenkosten Mietverträge
1. Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG):
1% des auf Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. Ust) höchstens das 18fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Dauer 1% des dreifachen Jahreswertes.
Ab 1.7.1999 ist der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z.B. der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen. Bei befristeten Bestandsverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren ab diesem Zeitpunkt mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt.
2. Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters.
3. Vermittlungsprovision
A) Vermittlung durch Immobilienmakler der nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet.
folgende Höchstprovision zuzüglich 20% Ust
a) bei Vermittlung von Haupt- oder Untermietverträgen aller Art. (ausgenommen Wohnungen und Einfamilienhäuser)
Vertragsdauer unbestimmte Zeit / Frist mehr als 3 Jahre:
>>> Vermieter: 3 Bruttomonatsmieten, allenfalls + 5% der besonderen Abgeltungen
>>> Mieter: 3 Bruttomonatsmieten
Vertragsdauer Frist mindestens 2, höchstens 3 Jahre:
>>> Vermieter: 3 Bruttomonatsmieten, allenfalls + 5% der besonderen Abgeltungen
>>> Mieter: 2 Bruttomonatsmieten
bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit:
Mieter: + 1 Bruttomonatsmiete
Vertragsdauer Frist weniger als 2 Jahre:
>>> Vermieter: 3 Bruttomonatsmieten, allenfalls + 5% der besonderen Abgeltungen
>>> Mieter: 1 Bruttomonatsmiete
bei Verlängerung auf höchstens 3 Jahre:
Mieter: + 1 Bruttomonatsmiete
bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit:
Mieter: + 2 Bruttomonatsmieten
b) bei Vermittlung von Haupt- oder Untermietverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser.
Vertragsdauer unbestimmte Zeit / Frist mehr als 3 Jahre:
>>> Vermieter: 3 Bruttomonatsmieten, (Ausnahmeregelung "Ersatzwohnungen" §20Abs2) allenfalls + 5% der besonderen Abgeltungen
>>> Mieter: 2 Bruttomonatsmieten
Vertragsdauer Frist höchstens 3 Jahre:
>>> Vermieter: 3 Bruttomonatsmieten, (Ausnahmeregelung "Ersatzwohnungen" §20Abs2) allenfalls + 5% der besonderen Abgeltungen
>>> Mieter: 1 Bruttomonatsmiete
bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit:
Mieter: + eine halbe Bruttomonatsmiete
B) Vermittlung durch Immobilienmakler, der gleichzeitig Hausverwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet
(ausgenommen an der vermittelten Wohnung besteht Wohnungseigentum und der Auftraggeber ist nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft)
a) bei Haupt- oder Untermietverträgen über Wohnungen folgende Höchstprovision zuzüglich 20% Ust
Vertragsdauer unbestimmte Zeit / Frist mehr als 3 Jahre:
>>> Vermieter: 2 Bruttomonatsmieten, allenfalls + 5% der besonderen Abgeltungen
>>> Mieter: 1 Bruttomonatsmiete
Vertragsdauer Frist mehr als 2 Jahre, weniger als 3 Jahre:
>>> Vermieter: 2 Bruttomonatsmieten, allenfalls + 5% der besonderen Abgeltungen
>>> Mieter: eine halbe Bruttomonatsmiete
Vertragsdauer Frist weniger als 2 Jahre:
>>> Vermieter: 1 Bruttomonatsmieten, allenfalls + 5% der besonderen Abgeltungen
>>> Mieter: eine halbe Bruttomonatsmiete
C) Untermietverträge über einzelne Wohnräume, unabhängig von der Dauer
>>> Vermieter: 1 Bruttomonatsmiete
>>> Mieter: 1 Bruttomonatsmiete
Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind nicht mit einzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (angemessener Mietzins, Richtwertmietzins
D) sonstige Gebrauchsgüter- und Nutzungsrechte
Überlasser: 3 faches Bruttomonatsentgelt
Nutzungsberechtigter: 2 faches Bruttomonatsentgelt
zuzüglich 20% Ust
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